1. Teilabschnitt: Miete von Software
§ 1 Geltungsbereich/Allgemeines
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil sämtlicher Software-Miet-Verträge mit der solvi GmbH über das Produkt fibu-doc.
(2) Der Kunde sichert zu, dass er in Deutschland ansässig sowie volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig ist und dass er, sofern er als Vertreter handelt, über entsprechende Vertretungsmacht verfügt.
(3) Abweichende AGB anderer und internationaler Vertragspartner werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn darauf in diesen AGB ausdrücklich hingewiesen wird.
(4) Die Bereitstellung aller Internet-Services erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB.
(5) Die AGB sind im Internet unter www.fibu-doc.de jederzeit frei abrufbar und ausdruckbar und werden bei jeder Online-Bestellung oder Direktbeauftragung zur Kenntnis gebracht. Der Kunde erkennt die AGB der solvi GmbH vor dem Absenden der verbindlichen Bestellung an.
(6) Der Kunde erkennt auch bei jeder elektronischen Übermittlung von Bestellungen ohne weitere, persönliche Unterschrift jeweils die aktuellen AGB an, die jederzeit unter der o.a. Adresse eingesehen werden können. Mündliche Nebenabreden zwischen den Parteien bestehen nicht.
(7) Maßgebend ist stets die bei Vertragsschluss gültige Fassung der AGB.
(8) Widerrufsrechte nach § 8 stehen dem Kunden nur zu, wenn er Verbraucher sein sollte, d.h. eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
§ 2 Registrierung
(1) Bestellungen erfordern die elektronische Registrierung des Auftraggebers. Diese hat mittels des auf der Website des Auftragnehmers vorhandenen Registrierungsformulars zu erfolgen. Die für die Registrierung erforderlichen Daten sind vom Auftraggeber vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.
(2) Zu Bestellungen berechtigt sind ausschließlich unbeschränkt geschäftsfähige Personen und juristische Personen. solvi GmbH kann die Vorlage einer Kopie des Personalausweises verlangen. Ferner können diese die Annahme von Registrierungen ablehnen, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt, z.B. unrichtige Angaben gemacht werden oder zu befürchten ist, dass den Zahlungspflichten voraussichtlich nicht nachkommen wird.
(3) Der Zugang des Kunden zu den Online-Produkten erfolgt passwortgeschützt über das Internet. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Benutzernamen und das Passwort vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte geschützt aufzubewahren und diese Angaben nicht an Dritte weiterzugeben. Insbesondere hat der Kunde solvi unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzten, wenn er vermutet, dass unberechtigte Dritte von seinem Benutzernamen und Passwort Kenntnis erlangt haben. Dies gilt ebenso bei Verlust der Zugangsdaten oder des Passwortes solvi GmbH ist zudem berechtigt, bei Missbrauch den Zugang zum Kundenkonto bzw. zu den Online-Produkten/SaaS-Lösungen zu sperren. Der Kunde haftet bei von ihm zu vertretendem Missbrauch.
(4) solvi GmbH ist nicht berechtigt, telefonisch oder schriftlich Passwörter abzufragen. Bei der Wahl des Passwortes sollten die allgemein bekannten Regeln beachtet werden (Länge, Komplexität des Passwortes), Änderungen des Passwortes sind nur online innerhalb des Kundenkontos möglich.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Durch Anklicken des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ wird vom Kunden eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Software abgegeben. solvi GmbH kann die Bestellung des Kunden durch Versand einer Auftragsbestätigung per E-Mail innerhalb von fünf Tagen ab Bestellung durch den Kunden annehmen.
(2) Die Vertragsdaten werden bei elektronischen Bestellungen per Internet nach Vertragsschluss von solvi GmbH gespeichert. Sie sind dem Kunden nicht zugänglich. Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.
§ 4 Leistungsumfang
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweils entsprechenden Produkt- bzw. Leistungsbeschreibung. Es obliegt dem Kunden, sich vor der Tätigung einer verbindlichen Bestellung, gleich auf welchem der o.a. Wege sie erfolgt, sich vor der Bestellung über die tagesaktuellen Preise sowie den ggf. geänderten Leistungs- und Funktionsumfang zu informieren.
§ 5 Übergabe und Download der Software
(1) Die Übergabe der Software erfolgt durch Übermittlung eines Links zum Download und einer Lizenzdatei für die bestellte Software an die vom Kunden in dessen Bestellung angegebene E-Mail-Adresse. Über diesen Link und mit dieser Lizenzdatei kann der Kunde die Software von der Webseite der solvi GmbH unter www.fibu-doc.de herunterladen und aktivieren.
(2) Der Kunde installiert die Software selbst.
(3) Software und Nutzungsanleitungen befinden sich bei Lieferung auf dem aktuellen Stand. Damit diese aktuell bleiben, nimmt der Kunde entsprechend der jeweiligen Produktbeschreibung automatisch am Update-Service bzw. Aktualisierungs-Service teil.
§ 6 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Software gesichert aufzubewahren, so dass ein unberechtigter Zugang bzw. unzulässiges Kopieren verhindert wird.
(2) Dem Kunden ist es untersagt, technische Maßnahmen zum Schutz der Software zu umgehen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, Mängel der Software unverzüglich zu melden. Er wird hierbei die Hinweise des Anbieters zur Problemanalyse im Rahmen des ihm Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Informationen an solvi GmbH weiterleiten.
(4) Der Kunde hat solvi GmbH einen Wechsel der Rechner, auf denen das Programm eingesetzt wird, mitzuteilen.
§ 7 Entgelt/Zahlungsbedingungen
(1) Die Inanspruchnahme aller vereinbarten Leistungen von solvi GmbH erfolgt zu der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Vergütung gemäß Produktinformation, die auch online unter www.fibu-doc.de abrufbar ist. Abweichende Angebote, Leistungen und Preise werden dem Kunden ggf. auf Wunsch individuell in gesonderten, schriftlichen Angeboten unterbreitet.
(2) Die vereinbarte Vergütung fällt für jedes angefangene Kalenderjahr ab betriebsfähiger Bereitstellung an. Sie wird am 01.01. des jeweils maßgebenden Jahres im Voraus fällig. Im Jahr des Vertragsschlusses hat der Kunde nur die anteilige Vergütung zu leisten. Diese anteilige Vergütung berechnet sich an Hand der Zeitspanne, die für die Zeit vom ersten des Folgemonats nach Vertragsschluss bis zum Ende des Kalenderjahres (des Vertragsschlusses) entsteht, und zwar im Verhältnis zur Vergütung, die für ein gesamtes Jahr entstehen würde. Kommt der Vertrag im Dezember zustande, so hat der Kunde für dieses Jahr keine Vergütung mehr zu zahlen, sondern erst die Vergütung für das kommende Kalenderjahr.
(3) Hat der Kunde den Vertrag berechtigterweise außerordentlich gekündigt, so sind bereits gezahlte Entgelte zeitanteilig zurückzuzahlen.
(4) solvi GmbH ist berechtigt, die vereinbarten Preise für die vertraglichen Leistungen zum Ausgleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. solvi GmbH wird diese Preiserhöhungen dem Kunden schriftlich oder per Email bekannt geben; die Preiserhöhungen gelten nicht für die Zeiträume, für die Kunde bereits Zahlungen geleistet hat. Eine solche Preiserhöhung kann daher nur einmal für das nachfolgende Vertragsjahr gefordert werden. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10% des bisherigen Preises, so ist der Kunde berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung über diese Preiserhöhung, den Vertrag im Ganzen zum Ende des laufenden Vertragsjahres zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird solvi GmbH den Kunden zusammen mit jeder Ankündigung hinweisen. Eine Erhöhung der Preise innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsabschluss ist ausgeschlossen.
(5) Vergütungen werden zuzüglich MwSt. in der jeweils anfallenden gesetzlichen Höhe geschuldet. Der Kunde erhält zu jedem Zahlungsvorgang eine entsprechende Rechnung an die von ihm hinterlegte E-Mail-Adresse.
(6) Rechnungen sind nach Fälligkeit – im Regelfall mit Zusendung – zahlbar ohne Abzug. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen der solvi GmbH in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung gezahlt hat.
(7) Der Kunde verpflichtet sich, Änderungen seiner Post- und Rechnungsanschrift sowie der Email-Adresse unverzüglich und unaufgefordert an die solvi GmbH bekanntzugeben.
(8) Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, sofern ihm nicht aus demselben Vertragsverhältnis ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht zusteht. Die Aufrechnung ist nur zulässig, soweit die Forderung, mit der aufgerechnet wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Kosten für unberechtigte Rücklastschriften sind vom Kunden zu tragen.
§ 8 WIDERRUFSBELEHRUNG FÜR VERBRAUCHER
Verbraucher haben ein vierzehntägiges Widerrufsrecht
WIDERRUFSRECHT
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Der Beginn der Widerrufsfrist hängt von der Art und Weise der Bestellung ab:
• Die Widerrufsfrist beträgt im Falle der Bestellung eines Gegenstands oder der einheitlichen Bestellung mehrerer Gegenstände 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat.
• Werden mehrere Waren, die Sie im Rahmen einer einheitlichen Bestellung getrennt bestellt haben, getrennt geliefert, beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.
• Haben Sie hingegen einen Vertrag zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg geschlossen, beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.
• Abweichend davon beträgt im Fall der Lieferung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, die Widerrufsfrist 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses; auf die Regelung zum Ausschluss des Widerrufsrechts unter der Überschrift „Verlust des Widerrufsrechts bei digitalen Inhalten“ weisen wir ausdrücklich hin.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, solvi GmbH, Auf der Lind 10, D-65529 Waldems-Esch , Tel. 06126-50191-0, Telefax: 06126 – 501 91 – 99, E-Mail: info@fibu-doc.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihnen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Alternativ können Sie das Muster-Widerrufsformular auf dieser Webseite elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
FOLGEN DES WIDERRUFS
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben) unverzüglich und spätestens in 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir das selbe Zahlungsmittel, welches Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang zurückzuführen ist. Betrifft der von Ihnen erklärte Widerruf die Lieferung von sich nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so haben Sie keinen Wertersatz zu leisten.
VERLUST DES WIDERRUFSRECHTS BEI DIGITALEN INHALTEN
Ihr Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von sich nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn wir mit der Ausführung des Vertrags begonnen haben, nachdem Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen und Sie Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie durch Ihre Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags Ihr Widerrufsrecht verlieren.
Unabhängig von den Ihnen oben eingeräumten Rechten mögen Sie zusätzliche Rechte aufgrund der Rücknahmebestimmungen von Herstellern haben. Nachfragen hierzu können Sie an uns wenden.
Besonderer Hinweis: In folgenden Fällen steht Ihnen kein Widerrufsrecht zu:
Bei Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind.
Bei Lieferungen von Sachen, die nach ihrer Spezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.
Ende der Widerrufsbelehrung
§ 9 Laufzeit/Kündigung
(1) Das Vertragsverhältnis beginnt zum ersten des Folgemonats nach Zustandekommen des Vertrages (Vertragsschluss) und dauert mindestens bis zum Ablauf des Folgejahres nach Vertragsschluss an. Das Vertragsverhältnis kann somit in Abhängigkeit des Datum des Vertragsschlusses bis zu 23 Monaten andauern (23 Monate, wenn der Vertragsschluss im Januar eines Kalenderjahres entsteht).
(2) Die Bereitstellung der Leistungen erfolgt bereits mit Bestätigung gem. § 3 Abs. 1. Bis zum ersten des Folgemonats nach Vertragsschluss ist die Leistung von solvi GmbH daher kostenfrei.
(3) Das Vertragsverhältnis kann von beiden Parteien jeweils bis zum 30. November zum Ende eines Kalenderjahres (31.12.) gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende desjenigen Kalenderjahres, das auf das Jahr des Vertragsschlusses folgt. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Kündigung beim Empfänger. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist gekündigt wird.
(4) Die außerordentliche Kündigung wegen oder im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung ist nur nach vorangegangener schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung von nicht unter 14 Werktagen möglich. Hat der Kündigungsberechtigte länger als 14 Werktage Kenntnis von den die außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Umständen, kann er die Kündigung nicht mehr auf diese Umstände stützen.
(5) Ungeachtet der Regelung in Abs. 3 kann solvi GmbH den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde zwei Monate nach Fälligkeit mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung des Entgeltes in Höhe eines Betrages, der dem Entgelt für zwei Monate entspricht, in Verzug ist. solvi GmbH kann in diesem Fall zusätzlich einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 50% der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen Grundpauschale verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(6) Jede Kündigung hat in Schrift- oder Textform (Brief, Telefax, E-Mail) zu erfolgen. Ohne rechtzeitig eingehende Kündigung verlängert sich die Vertragsdauer automatisch gem. Abs.3.
(7) Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
§ 10 Urheber-/Nutzungsrechte
(1) solvi GmbH ist Inhaberin sämtlicher Verwertungsrechte im urheberrechtlichen Sinne und im Sinne sonstiger gewerblicher Schutzrechte an der Software und behält sich an der Software alle Rechte vor, sofern diese dem Kunden in diesen allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen nicht ausdrücklich eingeräumt worden sind.
(2) Mit Vertragsschluss wird dem Kunden das Recht eingeräumt, die Software im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen.
(3) solvi GmbH räumt dem Kunden ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Software (nachfolgend „Lizenz“) ein. Die Lizenz berechtigt den Kunden, die Software im Objektcode auf mehreren Computer in einer Praxis zu installieren und zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zu nutzen. Die Dauer des Nutzungsrechts orientiert sich am jeweils geschlossenen Vertrag. Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses erlöschen jegliche Nutzungsrechte des Kunden, und die Software ist vom Computer zu entfernen (Deinstallation).
(4) Dem Kunden ist es untersagt, die Software ganz oder teilweise zu vervielfältigen, zu vermieten oder zu verleasen, die Software zu übersetzen, zu bearbeiten oder anderweitig umzugestalten, die Software unterzulizenzieren oder die Software drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Dem Kunden ist es ferner untersagt, die Software zu dekompilieren, zu disassemblieren oder zurückzuentwickeln („Reverse Engineering“), es sei denn, der Kunde ist hierzu nach einschlägigem zwingenden Urheberecht berechtigt.
§ 11 Gewährleistung/Rechte des Kunden bei Mängeln
(1) Ist die Leistung bzw. die gelieferte Software mangelhaft, gelten vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
(2) solvi GmbH gewährleistet nicht, dass die Software den Anforderungen des Kunden entspricht. solvi GmbH übernimmt keine Gewährleistung für technische Einzelheiten oder die Eignung der Software für einen bestimmten Zweck, sofern in der Spezifikation der Software nichts anderes bestimmt ist. In der Spezifikation der Software oder sonstigen Dokumentation festgelegte Spezifikationen stellen keine Garantien dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche bezeichnet.
(3) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, soweit sie die Zurverfügungstellung von Updates betreffen innerhalb eines Monats nach Übernahme der Lieferung, in Schrift- oder Textform (bspw. Brief, Fax oder E-Mail) anzuzeigen.
(4) Bei Vorliegen eines Gewährleistungsfalles wird solvi GmbH nach eigener Wahl Mängel der Software durch Fehlerbehebung, Ersatzbeschaffung, Updates oder Releases einer neuen Version der Software beheben. solvi GmbH stehen zwei Versuche zur Nachbesserung zu. Gelingt es ihr nicht, die Mängel innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu beheben, ist der Kunde zur Reduzierung der Vergütung („Minderung“) berechtigt. Sollte es sich um einen wesentlichen Mangel handeln, ist der Kunde statt zur Minderung auch zum Rücktritt berechtigt.
(5) Dem Kunden stehen keine Gewährleistungsansprüche zu,
• wenn er die Software nicht bestimmungsgemäß oder missbräuchlich nutzt, oder
• wenn er die Software ohne vorherige Zustimmung von solvi GmbH modifiziert oder ändert, oder
• wenn Probleme oder Fehler darauf beruhen, dass die Software mit Programmen genutzt wurde, die nicht mit der Software kompatibel sind,
es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auf die Software zurückzuführen ist.
(6) Die Datensicherung obliegt allein dem Kunden. Im Falle eines von der solvi GmbH zu vertretenden Datenverlustes wird nur für den üblicherweise erforderlichen Aufwand zur Wiederherstellung gehaftet.
(7) Sofern dem Kunden auf Grund Gewährleistung ein Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zusteht, unterliegt dieser der Haftungsbeschränkung des nachfolgenden § 12.
§ 12 Haftung
(1) solvi GmbH haftet nicht für Schäden, Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von solvi GmbH liegen.
(2) solvi GmbH haftet nicht für Schäden, die auf eine ungeeignete, unsachgemäße Nutzung der Software zurückzuführen sind.
(3) Gleich aus welchen Rechtsgründen haftet solvi GmbH nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder sofern es sich um schuldhaft von solvi GmbH verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, oder bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Hauptpflicht oder Kardinalspflicht oder im Fall der Nichterfüllung einer Garantie oder falls ein Mangel von solvi GmbH arglistig verschwiegen wurde. Eine „Kardinalspflicht“ im Sinne dieser Bestimmung ist eine Pflicht von solvi GmbH, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien erst möglich macht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
(4) Im Fall der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht oder Kardinalspflicht, die auf einfache Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, ist die Haftung von solvi GmbH auf den typischerweise vorhersehbaren schaden beschränkt.
(5) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet solvi GmbH insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(1) Eine weitergehende Haftung von solvi GmbH ist ausgeschlossen. Die Haftung nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz bleibt von diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen unberührt.
(2) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der solvi GmbH.
2. Teilabschnitt: Pflege der gemieteten Software
§ 1 Geltungsbereich/Allgemeines
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Fall, dass der Kunde zusammen mit der Softwaremiete einen Softwarepflegevertrag abschließt.
(2) Die Regeln des 1. Teilabschnitts bleiben unberührt und gelten fort.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Pflegeverträge beziehen sich jeweils auf das in Verbindung mit diesen gemietete Softwarepaket und spezifizieren in den §§ 3, 4, 5, 6, und 7 die von solvi GmbH zu erbringenden Pflegeleistungen die gem. der vertraglich vereinbarten Vergütung abgegolten sind sowie in § 8 sonstige von solvi GmbH zu erbringende und vom Kunden gesondert zu vergütende Pflegeleistungen.
(2) Der Pflege nach den §§ 3-5 unterliegt das Programm nur in der jeweils aktuellen Version sowie der jeweiligen Vorgängerversion. Eine /(neue) Version enthält die jeweils aktuellen Updates und neue Releases und wird durch die Stelle vor dem Punkt gekennzeichnet. (z.B. 2014, 2014a). Einzelne Updates oder Releases werden jeweils durch die Stelle nach dem Punkt gekennzeichnet (z.B. 2014a.1). Abgesehen von der jeweiligen Vorgängerversion hat der Kunde keinen Anspruch darauf, dass der Auftragnehmer gleichzeitig eine ältere und die aktuelle Version bei ihm pflegt. Wünscht der Kunde dies, hat er mit solvi GmbH hierüber eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
§ 3 Mangelbeseitigung
(1) solvi GmbH beseitigt innerhalb angemessener Frist ihr gemeldete Mängel des Programms. Hierbei wird solvi GmbH auf ein eigenes Ticketsystem zurückgreifen, in dem sie insbesondere die Mangelmeldung sowie die von ihr zur Mangelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen dokumentiert.
(2) solvi GmbH wird die Mangelbeseitigung per remote durchführen. Eine Mangelbeseitigung vor Ort ist im Rahmen der vereinbarten Vergütung nicht geschuldet; der Kunde kann jedoch eine solche gesondert buchen.
(3) Art und Weise der Beseitigung von Mängeln stehen im billigen Ermessen von solvi GmbH. Bietet diese dem Kunden zur Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln neue Programmteile, insbesondere Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades, neue Releases, neue Versionen etc. an, so hat der Kunde diese zu übernehmen und auf seiner Hardware gemäß den Installationsanweisungen zu installieren. Auf die Mangelbeseitigung überlassenen Programmteile finden § 6 Abs. 3, 4 Anwendung. Die Mangelbeseitigung in Form von neuen Programmteilen, Patches, Bugfixes etc. kann der Kunde ablehnen, wenn diese nicht die gleiche Kompatibilität und Funktionalität aufweisen wie der ersetzte Programmteil oder aus sonstigen wichtigen Gründen ein Ersatz für den Kunden nicht zumutbar ist. Die Beseitigung eines Mangels kann darüber hinaus auch in der Form von Handlungsanweisungen gegenüber dem Kunden erfolgen, Der Kunde hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen.
(4) Kann solvi GmbH einen (betriebsverhindernden oder betriebsbehindernden) Mangel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens beseitigen, stellt sie dem Kunden auf eigene Kosten, d.h. auf Kosten von solvi GmbH, vorübergehend eine Umgehungslösung zur Verfügung (soweit dies für solvi GmbH wirtschaftlich zumutbar ist). Die Verpflichtung von solvi GmbH zur dauerhaften Mangelbeseitigung bleibt durch die Lieferung einer vorübergehenden Umgehungslösung unberührt.
(5) Sofern ein vom Kunden gemeldeter Mangel des Programms nicht besteht, ist solvi GmbH berechtigt, den dadurch entstandenen Aufwand gesondert abzurechnen, wenn der Kunde das Nichtvorliegen eines Mangels mindestens grob fahrlässig verkannt hat.
(6) Voraussetzung für die Leistungsverpflichtung von solvi GmbH ist nach diesem § 3 im Rahmen der jeweils vereinbarten Vergütung, dass der Kunde das zu pflegende Programm (a) an dem im Vertrag spezifizierten Ort sowie (b) in der in dem Vertrag spezifizierten Soft- und Hardwareumgebung betreibt. Werden die im Vertrag genannten Spezifikationen geändert, sind diese Änderungen der solvi GmbH gegenüber schriftlich mitzuteilen. Soweit sich aus der Änderung der im Vertrag genannten Spezifikationen ein Mehraufwand für solvi GmbH ergibt, kann sie diesen gesondert gem. § 8 berechnen.
§ 4 Anpassung an geänderte zwingende rechtliche Rahmenbedingungen/geänderte Anforderungen in der Sphäre von solvi GmbH
Ändern sich zwingende rechtliche Rahmenbedingungen (d.h. zwingende Gesetze, Rechtsverordnungen, aufsichtsrechtliche Anforderungen), die für die bestimmungsgemäße Nutzung des Programms von Bedeutung sind, so stellt solvi GmbH entsprechende Anpassungen rechtzeitig vor deren Inkrafttreten/innerhalb eine angemessenen Frist zur Verfügung; SOWEIT IHR DIES Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Rechtsänderung möglich und zumutbar ist.
§ 5 Unterstützungsleistungen
(1) solvi GmbH wird dem Kunden allgemeine Anwenderhinweise sowie sonstige spezielle Hinweise und Informationen zu wichtigen Fragen und Problemen im Zusammenhang mit dem Programm regelmäßig mitteilen.
(2) FIBU-doc erbringt fernmündliche Kurzberatung bei auftretenden Mängeln, Anwendungsproblemen, Störungen oder sonstigen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Abläufen des Programms. Betreuungsaufgaben werden während der allgemeinen Servicezeit von solvi GmbH wahrgenommen.
§ 6 Weiterentwicklung/Lieferung neuer Programmteile
(1) solvi GmbH stellt dem Kunden alle von ihr freigegebenen Updates/Upgrades/Releases/Versionen (insges. „Programmteile“) des Programms zur Verfügung. Die Einordnung des jeweiligen Programmteils unter die Begriffe „Update“, „Upgrade“, „Release“ und „Version“ steht im billigen Ermessen von solvi GmbH.
(2) solvi GmbH wird das Programm weiterentwickeln und dem Kunden die Weiterentwicklung in Form neuer Programmteile zur Verfügung stellen. Im Rahmen der User-Group des zu pflegenden Programms besteht für den Kunden die Möglichkeit, Anregungen zu möglichen Weiterentwicklungen zu geben. solvi GmbH wird Anregungen des Auftraggebers ernsthaft prüfen. Ein Anspruch auf Verwirklichung/Umsetzung dieser Anregungen besteht jedoch nicht.
(3) Die Lieferung von Programmteilen erfolgt jeweils in Form des Objektcodes nach billigem Ermessen von solvi GmbH als Download in elektronsicher Form über das Internet. Hierfür werden dem Kunden die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt.
(4) Dem Kunden obliegt die ordnungsgemäße und vorschriftsmäßige Installation neuer Programmteile. Auf Wunsch des Kunden wird solvi GmbH diesen hierbei gegen gesonderte Vergütung unterstützen.
§ 7 Dokumentation
Bei Änderung des Programms auf Grundlage dieser Bestimmungen, z.B. bei der Beseitigung eines Mangels oder bei Lieferung eines Programmteils, wird solvi GmbH eine entsprechende Ergänzung/Aktualisierung des Anwender-Handbuchs sowie der Installationsanleitung des Programms („Dokumentation“) vornehmen. Die Aktualisierung der Dokumentation hat nach Wahl von solvi GmbH entweder in Papier- oder elektronischer Form zu erfolgen.
§ 8 Sonstige Leistungen
(1) solvi GmbH wird auf Wunsch des Kunden die nachfolgend aufgeführten Leistungen, die mit dem Programm in Zusammenhang stehen, die aber nicht in den Leistungen §§ 3, 4, 5, 6 und 7 dieses Teilabschnitts enthalten sind, auf Wunsch des Kunden gegen eine separat zu vereinbarende Vergütung erbringen. Dies gilt insbesondere für
• Leistungen von solvi GmbH vor Ort des Kunden;
• Leistungen die Anforderung des Kunden außerhalb der allgemeinen Servicezeit von solvi GmbH vorgenommen werden sollen;
• Leistungen an dem Programm, die durch unsachgemäße Behandlung und/oder Obliegenheitsverletzungen des Kunden, bspw. Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, erforderlich werden;
• Leistungen an dem Programm, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von solvi GmbH zu vertretende Umstände erforderlich werden;
• Leistungen an dem Programm, die im Zusammenhang mit der Installation eines an den Kunden überlassenen Updates/Upgrades/Version/Release notwendig sind, Einweisung und Schulung bzgl. dieser Programmstände;
• Anpassungen des Programms an geänderte und/oder neue Anlagen, Geräte oder Betriebs-systeme des Kunden;
• Anpassungen des Programms, die über die von solvi GmbH gem. § 6 gelieferten Anpassungen hinausgehen und beispielsweise aus geänderten bzw. neuen Nutzungsanforderungen des Kunden resultieren.
(2) solvi GmbH wird die Leistungen i.S. dieses § 8 im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten gegenüber dem Kunden erbringen.
§ 9 Mitwirkungspflichten
(1) Der Kunde wird solvi GmbH in angemessenem Umfang bei der Erfüllung der Leistungen auf eigene Kosten unterstützen. Bei den Mitwirkungspflichten des Kunden handelt es sich um echte Pflichten des Kunden. Er wird auf Anforderung durch den Auftragnehmer oder soweit für ihn erkennbar erforderlich insbesondere
• während der Vertragslaufzeit schriftlich einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt;
• Mängel unverzüglich nach Entdeckung über den Hotline-Service von solvi GmbH melden. Der Hotline-Service darf während der allgemeinen Servicezeit von solvi GmbH lediglich von zwei für Pflegeaufgaben zuständigen, vertraglich zu benennenden Mitarbeitern des Kunden in Anspruch genommen werden;
• bei Mangelmeldungen die aufgetretenen Symptome, das Programm sowie die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und solvi GmbH einen Mangel unter Angabe von für die Mangelbeseitigung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoftware, und Unterlagen schriftlich/in Textform melden;
• solvi GmbH (im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften) bei der Suche nach der Mangelursache unterstützen und (erforderlichenfalls) Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den von solvi GmbH anhalten;
• den für die Durchführung der Leistungen von solvi GmbH beauftragten Zugang zu den Rechnern gewähren, auf denen das zu pflegende Programm gespeichert und/oder geladen ist;
• die von solvi GmbH erhaltenen Programme und oder Programmteile (Patches, Bugfixes etc.) nach näheren Hinweisen von solvi GmbH (unverzüglich) einspielen und die von solvi GmbH übermittelten Vorschläge und Handlungsanweisungen zur Mangelbehebung einhalten;
• alle im Zusammenhang mit dem gepflegten Programm verwendeten oder erzielten Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereithalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglichen;
• solvi GmbH auf eigene Kosten (inkl. Verbindungskosten) einen Remote-Access zur Verfügung stellen. Hierbei wird solvi GmbH nach dem Stand der Technik angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Virusinfektionen oder anderen Beeinträchtigungen des Systems des Auftragnehmers durch Systeme des Auftraggebers treffen.
(2) Ist solvi GmbH der Ansicht, dass der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungs- oder Beistellleistung nicht vertragsgemäß erbringt, wird diese den Kunden hierauf unverzüglich hinweisen und dem Kunden eine angemessene Nachfrist für die Erbringung der Mitwirkungs- oder Beistellleistung setzen; gegebenenfalls wird solvi GmbH den Kunden auf etwaige nachteilige Folgen der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Mitwirkungs- oder Beistellleistung im Rahmen der Nachfristsetzung hinweisen. Solange Mitwirkungs- oder Beistellleistungen nicht vertragsgemäß erbracht sind, ist solvi GmbH für sich daraus ergebende Leistungsstörungen nicht verantwortlich. Durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Mitwirkungs-/Beistellleistung entstehender Mehraufwand von solvi GmbH kann von dieser gesondert in Rechnung gestellt werden. § 8 Abs. 1 findet Anwendung. Ggf. weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 10 Sach- und Rechtsmängel
(1) solvi GmbH gewährleistet, dass die Leistungen nicht mit Sach- und/oder Rechtsmängeln behaftet sind. Ein Mangel liegt vor, soweit die Leistungen (a) nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzen, (b) sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen oder (c) sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignen und nicht die Beschaffenheit auf-weisen, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.
(2) Verletzen die Leistungen von solvi GmbH Rechte Dritter, wird solvi GmbH nach ihrer Wahl entweder auf eigene Kosten für den Kunden das erforderliche Nutzungsrecht an den verletzten Rechten beschaffen oder die Leistungen so austauschen oder abändern, dass sie die Rechte nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen.
(3) Etwaig bestehende Minderungsrechte sowie das Recht auf Selbstvornahme sind ausgeschlossen. Ansprüche gem. §§ 812 ff. BGB sind hiervon unberührt.
(4) Die Regelungen dieses § 10 sind abschließend hinsichtlich Sach- und Rechtsmängeln für Software-Pflege. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie das Recht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen vergeblicher Aufwendungen oder Schadenersatzansprüchen im Rahmen der Haftungsbegrenzung bleiben unberührt.
(5) Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen verjähren innerhalb eines Jahres. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der solvi GmbH oder auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der solvi GmbH beruhen. Dies gilt weiter nicht für Ansprüche aufgrund sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der solvi GmbH bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen der solvi GmbH beruhen.
(6) Die Sach- und Rechtsmängelhaftung für die erbrachten Pflegeleistungen erlischt, wenn der Kunde oder Dritte an dem zu pflegenden Programm Änderungen vornehmen, denen solvi GmbH vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Etwas anderes gilt nur insoweit, als der Kunde darlegt und nachweist, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist und dass diese die Mangelidentifizierung und -beseitigung nicht erschwert haben.
§ 11 Haftung
Die Haftung für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestimmt sich, gleich aus welchem Rechtsgrund, wie folgt:
(1) Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte der solvi GmbH herbeigeführt werden, haftet diese unbeschränkt.
(2) Für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen der solvi GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, haftet diese begrenzt auf die Schäden, die bei Vertragsabschluss typisch und vorhersehbar sind. Absatz 4 bleibt unberührt.
(3) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch solvi GmbH ist die Ersatzpflicht ebenfalls auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Absatz 4 bleibt unberührt. Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn die Erfüllung dieser Pflicht die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und der Kunde auf die Einhaltung dieser Pflicht vertrauen darf.
(4) Die Haftung für Personenschäden, d.h. für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist unbegrenzt. Die gesetzlich zwingende Haftung, bspw. nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
(5) Bei Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet solvi GmbH nur, soweit sie die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht hat. Die Haftung von solvi GmbH ist der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der auch im Fall einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.
(6) Sämtliche Ansprüche unter diesem § 11 verjähren innerhalb von 1 Jahr; hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist findet § 199 Abs. 1 BGB Anwendung. Dies gilt nicht in Fällen der Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden oder in Fällen zwingender Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 12 Nutzungsrechte
solvi GmbH räumt dem Kunden an den in Erfüllung dieses Teilabschnitts gelieferten Programmen oder Programmteilen (z.B. Versionen, Patches, Bugfixes) und Dokumentationen Nutzungsrechte nach Maßgabe des der Überlassung des Programms zugrundeliegenden Software-Überlassung (§ 10 des 1. Teilabschnitts) ein.
§ 13 Geheimhaltung
(1) Die Parteien verpflichten sich über alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der anderen Partei, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, d.h. auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern sowohl der solvi GmbH als auch des Kunden, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist. In Zweifelsfällen ist die jeweilige Partei verpflichtet, die andere Partei vor einer Weitergabe um Zustimmung zu bitten.
(2) ,,Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, die eine Partei der anderen Partei im Zusammenhang mit diesem Vertrag mitteilt oder überlässt, gleich ob in schriftlicher, mündlicher, visueller oder elektronischer Form (einschließlich Software und dazugehöriger Dokumentation), und die als ,,vertraulich“ gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen ergibt.
Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die (a) eine Partei von Dritten, die gegenüber der anderen Partei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren, rechtmäßig erworben hat, wenn diese Dritten die Informationen wiederum nicht durch eine Verletzung von Schutzbestimmungen erlangt haben, (b) eine Partei ohne Rückgriff auf oder Verwendung von vertraulichen Informationen selbständig entwickelt hat, oder (c) ohne Verschulden oder Zutun einer Partei öffentlich bekannt sind oder wurden.
(3) Die Parteien verpflichten sich, mit allen von ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung eingesetzten Mitarbeitern eine mit dieser Ziffer inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.
(4) Ist eine Partei aufgrund einer zwingenden rechtlichen Anforderung oder aufgrund einer Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet, so gilt die Verpflichtung zur Vertraulichkeit nur insoweit nicht, wie die Weitergabe der vertraulichen Information zur Einhaltung der zur Offenlegung zwingenden rechtlichen Anforderung bzw. der Anordnung unbedingt erforderlich ist. In einem solchen Fall ist die entsprechende Partei verpflichtet, die andere Partei vor der Offenlegung schriftlich unverzüglich zu unterrichten und in Abstimmung mit dieser vor der Offenlegung jede zumutbare Maßnahme zu ergreifen, um Offenlegungsforderungen zurückzuweisen und/oder die Vertraulichkeit der Informationen zu gewährleisten.
(5) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt, unbeschadet gegebenenfalls weitergehender zwingender gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen, für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Vertragsbeendigung weiter.
§ 14 Datenschutz
(1) solvi GmbH wird beim Umgang mit personenbezogene Daten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), einhalten.
(2) Einzelheiten zum Umgang mit personenbezogenen Daten ergeben sich aus den jeweiligen Verträgen.
§ 15 Kündigung
Da die Pflege obligatorischer Annex an der Software-Miete ist, besteht kein gesondertes Kündigungsrecht. Die Kündigung des Pflegevertrages kann nicht isoliert, sondern lediglich im Zusammenhang mit dem Vertrag über die Software-Miete aufgekündigt werden. Insofern gilt § 9 des ersten Teilabschnitts.
3. Teilabschnitt: Schlussbestimmungen
§ 1 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen
Die Geltung entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen ist ausgeschlossen, auch wenn solvi GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen vorbehaltlos annimmt. solvi GmbH behält sich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen das Recht vor, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, sofern diese Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von solvi GmbH für den Kunden zumutbar ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Änderung für den Kunden ohne wesentliche rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile ist, z.B. bei Veränderungen im Registrierungsprozess, Änderungen von Kontaktinformationen. Im Übrigen wird solvi GmbH den Kunden vor einer Änderung dieser Geschäftsbedingungen mit angemessenem Vorlauf, mindestens jedoch einen Monat vor dem beabsichtigten Inkrafttreten informieren. Die Information erfolgt an die vom Kunden benannte Email-Adresse. Sollte der Kunde mit einer von solvi GmbH beabsichtigten Änderung nicht einverstanden sein, hat dieser das Recht, der Änderung innerhalb eines Monats nach Mitteilung zu widersprechen. Wenn der Kunde fristgerecht widerspricht, ist solvi GmbH berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats schriftlich zu kündigen.
§ 2 Gerichtsstand
Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und in Verbindung mit dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien in allen Fällen Frankfurt am Main.
§ 3 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten solange die gesetzlichen Bestimmungen, bis die ungültige Bestimmung von den Parteien durch eine solche ersetzt wird, die dem in der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden.
Stand: Juni 2020